Thomas Uhlisch -Schornsteinfegermeister 

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Energienews


10.07.2018

Änderung der EU-Gebäuderichtlinie tritt heute in Kraft

Sie tritt am 10. Juli 2018 in Kraft, was für die Branche zunächst kaum Auswirkungen haben dürfte, zumal Deutschland ja noch gar nicht alle Pflichten aus der bisherigen Fassung abgearbeitet hat. Die Neuerungen müssen die Mitgliedstaaten über Rechts- und Verwaltungsvorschriften so in Kraft setzen, dass die geänderte EU-Gebäuderichtlinie bis zum 10. März 2020 erfüllt wird. Da in Deutschland stets angestrebt wird, entsprechende gesetzliche Regelungen mit mindestens einem halben Jahr Vorlauf zu veröffentlichen, steht die Umsetzung schon jetzt unter Zeitdruck, da die GroKo vorher das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschieden will (kürzlich wurde angedeutet, dass es noch vor der Sommerpause 2018 einen Kabinettsbeschluss für ein GEG-Entwurf geben könnte).

Inspektionspflicht für Lüftungsanlagen wird geprüft

Im Bereich Anlagentechnik gibt es zahlreiche Änderungen, einige Artikel wurden komplett neu gefasst. Allerdings gibt die Richtlinie den Mitgliedsstaaten mehr Spielraum bei der Umsetzung, sodass die nationalen Auswirkungen erst in nächster Zeit deutlich werden. Beispielsweise gibt es künftig für Klimaanlagen erst ab einer Nennleistung von 70 kW (bisher 12 kW) eine Inspektionspflicht, wobei die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen ohne Notifizierung beibehalten dürfen.

Zudem fertigt die Kommission laut Text der EU-Gebäuderichtlinie bis 2020 eine Machbarkeitsstudie an, in der sie die Möglichkeiten und den Zeitplan für die Einführung einer Inspektion von eigenständigen Lüftungsanlagen und eines optionalen Gebäuderenovierungspasses als Ergänzung zum Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erläutert. Außerdem muss die EU-Kommission bis zum 31. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der EU-Gebäuderichtlinie erlassen, mit dem ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden eingerichtet wird.

„Extrafrist“ in deutscher Fassung

Die Änderungsrichtlinie umfasst 17 Seiten, wobei die ersten sechs Seiten insgesamt 45 Erwägungsgründe wiedergeben – die dann teilweise doch nicht berücksichtigt worden sind, beispielsweise der Hydraulische Abgleich von Heizungssystemen. In der deutschen Fassung findet sich in der Einfügung von Artikel 2a „Langfristige Renovierungsstrategie“ ein Fehler, der einer gewissen Ironie angesichts der Defizite Deutschlands bei der Definition des Niedrigstenergiebeäude-Standards nicht entbehrt:

„Jeder Mitgliedstaat legt bis 2050 eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden in einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand fest, mit welcher der kosteneffiziente Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird.“

Gemeint ist eigentlich: „Jeder Mitgliedstaat legt eine langfristige Renovierungsstrategie zur Unterstützung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch privaten Wohn- und Nichtwohngebäuden für einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand in 2050 fest…“ Tatsächlich ist die Renovierungsstrategie auch bis zum 10. März 2020 inklusive der Berichterstattung über eine zwingend durchzuführende öffentliche Anhörung vorzulegen.

Download der Änderungsrichtlinie der EU-Gebäuderichtlinie und Download der bisherigen EU-Gebäuderichtlinie.




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